Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 501.01.199531.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 501.04.199431.12.1994 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

römisch zwei. Abschnitt

BEWILLIGUNGEN

Bewilligungspflicht

Paragraph 5, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 11, vorliegt.

  1. Absatz 2,Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.
  2. Absatz 3,Soll eine Fernmeldeanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. Absatz 4,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12155293

Alte Dokumentnummer

N9199438602J