Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
BEWILLIGUNGEN
Bewilligungspflicht
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.Paragraph 5, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 11, vorliegt.
(2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.
(3)Absatz 3,Soll eine Fernmeldeanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4)Absatz 4,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Dokumentnummer
NOR12155293
Alte Dokumentnummer
N9199438602J